Ein aus dem Irak stammender Mann hatte im März 2015 in Deutschland Asyl beantragt, obwohl er schon in Ungarn als Asylsuchender registriert war – dort wäre also sein Aufenthalt in der EU zulässig gewesen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wollte den 31-Jährigen daraufhin nach Ungarn abschieben. Dagegen klagte der Iraker […]. Das Kölner Verwaltungsgericht gab dem Mann am Donnerstag (30.07.2015) Recht. Sogenannte rücküberstellte Personen wie der Iraker werden in Ungarn bis zu sechs Monate lang ohne Einzelfallprüfung in Haft genommen. Rechtsschutz gegen die Verhängung gebe es praktisch nicht. Die Hafteinrichtungen erfüllten auch keine hygienischen Mindeststandards. Medizinische Betreuung sei ebenfalls nicht gewährleistet. Müsse ein Asylsuchender während der Haft zum Arzt oder zu einer Behörde, werde er in erniedrigender Weise „angeleint vorgeführt“, führten die Richter weiter aus. Darüber hinaus seien die Aufnahmekapazitäten auch in Ungarn erschöpft. Im ersten Halbjahr kamen dort rund 70.000 Flüchtlinge an – es gibt aber nur 2.500 Aufnahmeplätze. Von einer menschenwürdigen Unterbringung weiterer Flüchtlinge könne man daher nicht ausgehen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann noch Berufung einlegen.